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Impressum

Stadtbücherei Wolfenbüttel

 

Rechtlicher Rahmen

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Satzung
Stand: Februar 2016

§ 1 // Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Stadtbücherei Wolfenbüttel e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfenbüttel eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Wolfenbüttel.

 

§ 2 // Zwecke des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, die Arbeit der Stadtbücherei als kulturelle und soziale Institution zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, soziale und kulturelle Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein darf keine Person durch Vergütung von Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 // Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 // Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein und um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

 

§ 5 // Aufnahme der Mitglieder

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt eine schriftliche Anmeldung voraus.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 // Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.
  2. Die Mitglieder haben, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, freien Zutritt zu Veranstaltungen und Ausstellungen, die von dem Verein getragen werden.

 

§ 7 // Beiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind bis zum 1.April eines jeden Jahres zu zahlen.

 

§ 8 // Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 // Finanzielle Mittel des Vereins

Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:

a) Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder,

b) Stiftungen, Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, über die Erstattung von Unkosten an Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 // Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 // Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und mindestens weiteren drei Mitgliedern.
  2. Der erste Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
  4. Der erste Vorsitzende wird bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  5. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der erste Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  8. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen allein (§ 26 BGB).

 

§ 12 // Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre statt. Sie soll vom ersten Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
  2. Der erste Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sie verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) die Wahl und die Entlastung,
    b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
    c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    d) die Festsetzung der Beiträge,
    e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand,
    f) die Wahl zweier Rechnungs- und Kassenprüfer,
    g) die Änderung der Satzung,
    h) die Auflösung des Vereins.
  4. Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind oder Vollmacht erteilt haben.
  7. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden oder, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
  8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliedersammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  9. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
  11. Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig.

 

§ 13 // Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadtbücherei zu, die es für steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwenden hat.


Wolfenbüttel, 13. Februar 2016
Jahresbeitrag: 20,- Euro, ermäßigter Beitrag: 10,- Euro
IBAN DE70 2505 0000 0009 0070 30, Braunschweigische Landessparkasse